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Unser Einsatzgebiet und unsere Aufgaben

In unserem weitläufigen und vielfältigen, ländlichen Einsatzgebiet mit städtischem Flair sind wir sowohl auf den Strassen und im Gelände, als auch auf den Flüssen für Ihre Sicherheit unterwegs.

 

An Land treffen Sie unseren Aussendienst während Fahrzeugpatrouillen, auf dem Bike und bei Fusspatrouillen an. Gerne dürfen Sie uns unkompliziert ansprechen, wenn Sie Fragen oder Hinweise haben.

 

Auf dem Wasser sind wir ebenfalls für die Einhaltung der verschiedenen Gesetze und die Kontrolle des Umweltschutzes zuständig. Ausserdem rücken unsere Bootsführer/innen zu Such- und Rettungseinsätzen auf Aare und Rhein aus. Ansprechperson im Bereich Gewässer ist Wm Richard Amweg.

Primäres Einsatzgebiet Regionalpolizei Zurzibiet
Patrouillenfahrzeug am Rhein

Das Polizeidekret des Kantons Aargau definiert den Bereich der lokalen Sicherheit und damit die Aufgaben der Regionalpolizei wie folgt:


Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
 

  • die lokale polizeiliche Anlaufstelle für die Bevölkerung,

  • die Beratung der Verantwortlichen bei Veranstaltungen,

  • die Unterstützung der kommunalen Stellen bei Amtshandlungen,

  • die präventive Patrouillentätigkeit

  • die Kontrolle von verdächtigen Personen auf dem Gemeindegebiet

  • der Vollzug des kommunalen Polizeireglements

  • die Konfliktschlichtung und Intervention bei Streitigkeiten und die Intervention im Bereich der häuslichen Gewalt einschliesslich der Entgegennahme von Erklärungen der betroffenen Personen bei Vorliegen eines Antragsdelikts

  • die Sicherstellung von Waffen zu Handen des Polizeikommandos

  • der Sicherheitsdienst in den lokalen und regionalen öffentlichen Transportmitteln im Zuständigkeitsbereich

  • die Alarmeinsätze,

  • die dauernde Einsatzbereitschaft oder der Pikettdienst.

 

Verkehrspolizeiliche Aufgaben

  • die Überwachung und Kontrolle des ruhenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet,

  • die Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs auf dem Gemeindegebiet (ausgenommen Kantonsstrassen ausserorts),

  • die Verkehrsregelung im Allgemeinen, bei besonderen Anlässen und soweit notwendig bei Unfällen,

  • die Instruktion der Feuerwehr und des Zivilschutzes in Belangen des Verkehrsdienstes,

  • die Bearbeitung von Verkehrsanordnungen, Strassensignalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen,

  • die Bearbeitung von Verkehrsanordnungen, Strassensignalisationen und Markierungen auf National- und Kantonsstrassen in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden,

  • die Verkehrserziehung in den Kindergärten und Schulen,

  • die Verkehrssicherheitsaktionen in Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), dem Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat und dem kantonalen Polizeikommando

  • der Einzug von Kontrollschildern sowie von Fahrzeug-, Führer- und Lernfahrausweisen zu Handen des Strassenverkehrsamts.

Verwaltungspolizeiliche Aufgaben

  • die Kontrolle
    - des Arbeitsgesetzes,
    - der Ruhetageregelung,
    - des Gastgewerberechts,
    - des Reklamewesens,
    - des Taxigewerbes,
    - der Preiskontrolle,
    - der Flur-, Forst- und Jagdpolizei,
    - der Tierhaltung,
    - des Pflanzenschutzes,
    - des Hundegesetzes,
    - des Fischereiwesens,
    - der Abfallbeseitigung,
    - der Umweltschutzgesetzgebung sowie
    - der gesundheits- und seuchenpolizeilichen Vorschriften,

  • die Entgegennahme von Fundsachen,

  • die Zuführung auf das zuständige Betreibungs- beziehungsweise Konkursamt auf dem Gebiet des Kantons Aargau,

  • die Zustellung von Verfügungen und Urkunden,

  • die Erledigung von Rechtshilfeersuchen im eigenen Zuständigkeitsbereich,

  • die Kontrolle der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern inklusive Logiskontrolle,

  • die Überführung von Personen in Anstalten,

  • die Haus- und Mietausweisungen,

  • die Zuführung von angehaltenen Personen an die ausschreibende Behörde oder Institution auf dem Gebiet des Kantons Aargau.

Bearbeitung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Strafrechts, wenn die Regionalpolizei diese im Rahmen der Wahrnehmung ihrer obenstehenden Aufgaben feststellt:

  • Übertretungen,

  • die folgenden Vergehen:

       - Erschleichen einer Leistung gemäss Art. 150 StGB,
       - Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB,
       - Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB,
       - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB,
       - Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB,
       - Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB,
       - Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 StGB,
       - geringfügiger Besitz von Betäubungsmitteln,
       - Vergehen und Übertretungen gemäss Art. 33 des Waffengesetzes, soweit keine Feuerwaffen betroffen sind,

  • Vergehen im Bereich des Strassenverkehrsrechts.


Bearbeitung von Widerhandlungen gegen weitere Strafbestimmungen mit lokalem Bezug

  • Widerrechtliches Verbrennen von Abfällen ausserhalb von Anlagen gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 30c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz,

  • Vergehen und Übertretungen gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz,

  • Vergehen und Übertretungen gemäss den Art. 87 und 88 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Ausnahme derjenigen Tatbestände, die nur Organe oder Funktionärinnen und Funktionäre, Revisorinnen und Revisoren oder deren Hilfspersonen begehen können,

  • Vergehen und Übertretungen gemäss den Art. 105 und 106 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung mit Ausnahme derjenigen Tatbestände, die nur Angestellte einer Arbeitslosenkasse oder kantonalen Vollzugsstelle beziehungsweise Trägerorganisationen einer Verbandskasse begehen können,

  • Verstösse gegen die Meldepflichten gemäss Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit den Art. 30 ff. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung,

  • Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung gemäss Art. 57 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung,

  • Verletzungen der Mitwirkungspflichten bei der Dokumentenbeschaffung gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer,

  • Verstösse gegen richterliche Verbote im ruhenden Verkehr gemäss den Art. 258 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

  • Nichtgenügen der Meldepflicht im Zusammenhang mit Parkiermanövern gemäss Art. 51 in Verbindung mit Art. 90 des Strassenverkehrsgesetzes,

  • Diebstähle und Sachbeschädigungen von Fahrrädern sowie Motorfahrrädern gemäss den Art. 139 und 144 StGB,

  • unrechtmässiges Erwirken von Leistungen gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention,

  • Übertretungen gemäss den §§ 36a und 37 des Schulgesetzes.

Übertragbare Aufgaben der Kriminalpolizei


Ausserdem können folgende eigentlich in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei fallenden kriminalpolizeilichen Aufgaben an die Regionalpolizei übertragen werden:

  • Ermittlungen bei Diebstählen bis zu einem Deliktsbetrag von maximal Fr. 5'000.–, unter Ausschluss der Entreiss-, Einschleich- und Einbruchdiebstähle,

  • Ermittlungen bei Vergehen.

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